Kinder zahlen für ihre Eltern?

Ihre Pflichten aber auch Rechte, wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird

Zu Lebzeiten sind die Eltern oft eine Stütze für ihre Kinder. Nicht nur seelisch, oft auch finanziell werden Kinder von ihren Eltern, auch als Erwachsene , bei vielen ihrer Vorhaben unterstützt.

Oft wird dabei nicht über Probleme nachgedacht, die solche finanzielle Unterstützungen oder auch Schenkungen genannt mit sich bringen können, wenn ein oder beide Elternteile pflegebedürftig werden.

Werden nämlich Wohngeld eine höhere Pflegestufe beantragt, und reicht die Rente oder das eigene Vermögen der Eltern nicht mehr aus um die nötigen Auslagen zu decken, fragt das Sozialamt zuerst einmal bei den Kindern nach Versorgungsmöglichkeiten ihrerseits der Eltern. Wurden Schenkungen oder andere finanzielle Unterstützungen in den letzten 10 Jahren geleistet, werden diese meistens dann vom Sozialamt zunächst einmal zurückgefordert.

„Man kann sich auf den Bestand einer Schenkung für den Fall, dass ein Elternteil zum Pflegefall wird nicht immer verlassen. Erst wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist ihr Wert für das Sozialamt unantastbar.“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .

Doch gibt es auch viele Freiheiten und Möglichkeiten, sich einer solchen Rückforderung zu widersetzen. Zum einen sind die Freibeträge nach dem Sozialgesetzbuch für gewisse Leistungen zu beachten. Diese können oftmals im Bereich von 10.000 Euro liegen, sind aber für jeden individuell auszurechnen weshalb es ratsam ist sich hier fachkundigen Rat einzuholen.

„Auch müssen so genannte Anstandsschenkungen, wie beispielsweise zu einer Hochzeit o.ä. nicht zurückgegeben werden. Darüber hinaus muss der Beschenkte auch dann nichts zurückzahlen, wenn dies seine finanzielle Existenz gefährden würde.“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .

Bei der Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern gelten wiederum andere, strengere Maßstäbe. Es gibt aber auch andererseits wieder mehr Freiheiten. Beispielsweise darf in die Berechnung nicht das eigene Haus einbezogen werden. Dieses bleibt für das Sozialamt unantastbar.

Auch geht die Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern der gegenüber den Eltern vor. Das heißt wer selber noch unterhaltspflichtige Kinder hat, vielleicht sogar noch den Kredit für das Eigenheim abbezahlen muss, kann sein anzurechnendes Einkommen um die entsprechenden Beträge reduzieren.

„Oft liegt nach einer entsprechend reduzierten Berechnung des Einkommens keine ausreichende Höhe mehr vor, die eine Unerhaltspflicht gegenüber den Eltern begründen würde. In diesem Fall muss dann alleine das Sozialamt für die Pflege- und Unterbringungskosten aufkommen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .

In jedem Fall ist es aber ratsam, bei solchen Probleme sich fachkundigen rechtlichen Beistand an seine Seite zu holen, da ein eigener Berechnungsfehler schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann.

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Mingers & Kreuzer
Herr Markus Mingers
Markt 10-12
53111 Bonn
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fon ..: 0228/18496942
web ..: http://www.anwaelte-bonn.com
email : mingers@mingers-kreuzer.de

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