Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Nach einer Entscheidung des LAG Hessen rechtfertigt eine Konkurrenztätigkeit eine fristlose Kündigung.

Dies geht aus einer neuen Entscheidung des LAG Hessen vom 28.01.2013; (Az. 16 Sa 593/12) hervor. Im Streitgegenständlichen Fall hatte ein Rohrleitungsmonteur seit August 3000 für seinen Arbeitgeber Rohre geprüft und montiert. Im August 2007 führte er bei einer Kundin eine Inspektion ihrer Rohrleitungen durch und wechselte diese später aus. Dafür verlangte er von der Kundin einen Betrag in Höhe von 900 Euro, den er für sich behielt und für den er auch keine Quittung ausstellte. Das Ganze flog erst im Jahre 2011 auf, als die Kundin wegen einer mangelhaften Montage die Nachbesserung verlangte. Das LAG Hessen sah dieses Verhalten als einen so schwerwiegenden Loyalitätsverstoß an, dass es die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für gerechtfertigt hielt. Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber im eigenen Marktbereich keinerlei Konkurrenz machen. Dieser soll hier frei und unbehindert agieren können. Wer dem Arbeithgeber Konkurrenz macht, der verletzt damit massiv seine arbeitsvertragliche Treuepflicht (§ 241 II BGB). Hier kommt auch noch die Abwerbung einer Kundin hinzu.

Nach Ansicht des LAG Hessen ist das ein so schwerwiegender Vertrauensbruch, dass hier auf jeden Fall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Auch das langjährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses konnte den Arbeitnehmer hier nicht vor der außerordentlichen Kündigung bewahren. Die Entscheidung des LAG Hessen ist über folgenden Link abrufbar: http://tinyurl.com/lw3a8mw.

Auch das Bundesarbeitsgericht betrachtet in ständiger Rechtsprechung eine Konkurrenztätigkeit als schwerwiegende Vertragspflichtverletzung. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich einer konkurrierenden Kapitalgesellschaft beitritt und diesen Konkurrenten mit Kapital ausstattet. Dieses Konkurrenzverbot gilt nicht nur für kaufmännische Angestellte, sondern für alle Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 16.6.1976, DB 1977, 307 = BB 1977, 41, 296).

Wer den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nachgeht, der sollte am besten eine erfahrene Detektei beauftragen. Mehr Informationen zur aktuellen Rechtsprechung gibt es von der Kanzlei Dr. Kroll & Partner.

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