Erstmals in MV: Arbeitslos nach dem Referendariat Lehramt in MV

So schaffen Sie die Überbrückung der Sommerferien und regeln die Sozialversicherung

Seit dem Schuljahr 2013/2014 erfolgt die Einstellung der Referendare im Lehramt in MV in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit endet für die ersten verbeamteten Referendare in diesem Sommer das Referendariat.

Wie sieht es nun auch mit dem Sozialversicherungen?

Fast alle Referendare/innen werden im Referendariat Beamte/innen auf Widerruf. In Bezug auf die Krankenkosten heißt das, dass das Land die Hälfte der Krankenkosten übernimmt – das nennt sich Beihilfe. Deswegen müssen Beamt/innen nur noch die andere Hälfte ihrer Krankenkosten finanzieren. Hierzu bietet sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) an. Der Ausbildungstarif für Referendare in der PKV (zu 50 Prozent) ist meist für unter 35-jährige günstiger als die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Beiträge liegen hier bei ca. 40-50 EUR pro Monat.

Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten einige Aspekte bedacht werden:

Zwischen 2. Staatsexamen und erstem Schultag werden zunächst alle Referendar/innen mindestens 6 Wochen lang arbeitslos. (Die Beihilfe bleibt nur erhalten, wenn spätestens nach 31 Tagen ein erneutes Beamtenverhältnis vorliegt. Und dies ist regelmäßig nicht der Fall.) Zu welchen Konditionen die private Versicherung die Überbrückung der Sommerferien anbietet, muss deshalb vor Vertragsabschluss ausgehandelt werden!

Wir empfehlen, folgende Fragen mit der PKV vorab zu klären::

o Wie hoch ist der Normaltarif im Falle der Verbeamtung nach dem Referendariat?
* Wie hoch ist der Normaltarif im Falle der Arbeitslosigkeit? s. GKV
* Welche Leistungen bietet die Versicherung während der Arbeitslosigkeit?
* Wie viel kostet der so genannte „Ruhensbeitrag“? (Damit lässt man die Mitgliedschaft ruhen und kann zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder versichert werden.)

Angaben dazu unter : http://www.beamtenbeihilfe24.de

Arbeitslosmeldung und Arbeitslosenunterstützung

Wer nach Beendigung des Referendariats arbeitslos wird, sollte sich unbedingt arbeitslos melden, auch wenn er keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur hat. Diese Meldung ist auch schon vor Ablauf des Referendariats möglich (schon drei Monate vorher).

Hinweis:: Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss sich drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit melden, wenn sie/er keine Kürzungen in Kauf nehmen will. Eine Arbeitslosmeldung und einen Antrag auf Arbeitslosengeld/ Arbeitslosengeld II (s.u.) ist aus drei Gründen wichtig:

1. Krankenversicherung: Auch wer nur einen Euro Leistungen erhält, wird durch das Arbeitsamt krankenversichert, muss also selbst keine Beiträge zahlen.
2. Rentenversicherung:Nur wer arbeitslos gemeldet ist, für den gilt die Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit für die Rentenversicherung.
3. Natürlich zählen in der Arbeitslosenstatistik nur diejenigen, die auch beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitslosigkeit sind im Sozialgesetzbuch SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB III zusammengefasst.

Beratungstermine für Referendare und künftige Referendare:

Rita Gruchow , Spezialist PKV , Tel. 0381 696309. Um Voranmeldung wird gebeten!

Über:

Rita Gruchow
Frau Rita Gruchow
Albertsdorf 16b
18182 Bentwisch
Deutschland

fon ..: 0381 696309
web ..: http://www.beamtenbeihilfe24.de
email : rita@gruchow.de

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Rita Gruchow
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