Erleichterte Anforderungen an den Beweis einer Falschberatung durch Anleger- Kapitalmarktrecht

Die Wiedergabe des Wortlauts eines Gespräches soll für einen substantiierten Sachvortrag bezüglich der Behauptung einer Falschberatung im Rahmen der Anlageberatung zu einer Kapitalanlage nicht erforde

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. III ZR 66/12) hat dieser zu den Anforderungen an den Sachvortrag für die Behauptungen einer Falschberatung durch den Anleger Stellung genommen. Die Anforderungen für einen substantiierten Vortrag sollen nicht zu hoch anzusetzen sein. Die Darlegung der genauen vom Anlageberater verwendeten Formulierungen soll nicht notwendig sein. Stattdessen soll es ausreichen, wenn die Aussagen und Versäumnisse des Anlageberaters oder – vermittlers inhaltlich ausreichend dargestellt werden. Es müsse nur erläutert werden, dass der verklagte Berater fehlerhaft beraten oder unzulänglich Auskunft über die streitgegenständliche Anlage erteilt hat. Dann könne darauf eingegangen werden, inwiefern die Beratung fehlerhaft gewesen sei.

Das Urteil ermöglicht geschädigten Anlegern nun ein leichteres Vorgehen gegen fehlerhafte Beratungen. Denn Anlegern soll es oftmals schwer fallen, den genauen Wortlaut der Gespräche aus der Anlageberatung vor Gericht zu wiederholen. Dies sei oft schon bereits aufgrund der großen Zeitspanne, die zwischen einer gezeichneten Anlage und einem Gerichtsverfahren liegt, tatsächlich gar nicht mehr möglich.

Außerdem sollen Anleger detailreiche Ausführungen der Anlageberater oft nicht lange im Gedächtnis behalten. Dies folge aus dem besonderen Vertrauen der Anleger in die Darstellungen und Spezialkenntnisse der Finanzberater.

Neben freien Anlageberatern treffen auch Banken die umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Daher müssen alle Berater ihren Kunden eine objektgerechte und anlegergerechte Beratung bieten. Von einer objektgerechten Beratung spricht man, wenn alle entscheidungsrelevanten Punkte genannt wurden. Anlegergerecht ist eine Beratung dann, wenn die Anlageziele und der Wissenstand des Anlegers mit einbezogen wurden.

Anlegern drohen im Fall einer schlechten Kapitalanlage erhebliche finanzielle Verluste. Betroffene sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt wenden. Er kann einzelfallbezogen prüfen, ob die Beratungspflichten eingehalten wurden. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen helfen.

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