Damit das Testament auch zu der gewollten Erbfolge führt, müssen auch die Formalien berücksichtigt werden

Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln. Damit dies auch in ihrem Sinne geschieht, sollten dabei die Anforderungen gewahrt werden, um eine möglich Unwirksamkeit zu vermeiden

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Damit Streitigkeiten um das Erbe vermieden werden, erstellen viele Menschen ein Testament. Jedoch ist hierbei an viele Dinge zu denken. Die Formulierung zum Beispiel: „Das Auto, die Immobilie und meine anderen Dinge soll erhalten, wer sich bis zu meinem Todesfall um meine Person sorgt und kümmert“ ist zum Beispiel nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht wirksam (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013, Aktenzeichen: 31 Wx 55/13).

Daher stellt sich zunächst die Frage, weshalb diese Regelung nicht wirksam sein soll.

In seiner Entscheidung sah das Oberlandesgericht unter anderem die Bestimmmung des § 2065 Abs. 2 BGB als nicht ordnungsgemäß eingehalten an. Hiernach muss der Erblasser selbst erklären, welche Person wie bedacht werden soll.

Die Entscheidung darf nicht einem 3. überlassen werden.

Es ist nach dem Gesetz zwar keine exakte Bestimmung, zum Beispiel mit Vor- und Zuname vorgeschrieben. Die entsprechende Person muss jedoch von anderen Personen unzweifelhaft ohne eigenes Ermessen bestimmt werden können.

Dies war im oben angesprochen Fall nach der Aufassung des Gerichts aber nicht der Fall.

Die Formulierung „kümmern“ sei zu vage. So könne hierunter z.B. seelischer Beistand oder körperliche Pflege, Hausarbeitshilfe oder Ähnliches fallen.

Daher sei die Regelung wegen fehlender Eindeutigkeit nichtig.

Um solche Fälle als Erblasser zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, besonders sorgfältig zu arbeiten und genau zu formulieren. Dabei erscheint es angebracht, sich am besten durch einen fachkundigen Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um Fehler auf dem Gebiet des Erbrechts zu verhindern.

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