AGB zur Kostendeckung in Altersvorsorgevertrag können wohl wirksam sein

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Altersvorsorgeverträgen, nach welchen die Abschluss- und Vertriebskosten auf die Laufzeit der ersten Jahre verteilt werden, sind wohl zulässig.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 07.12.2012 (AZ: IV ZR 292/10), dass solche Klauseln den Anleger keineswegs unangemessen benachteiligen würden. Vorliegend fühlte sich ein Anleger wohl durch eine Klausel benachteiligt, welche besagte, dass die Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten fünf Jahren durch Einbehaltung eines gleichmäßigen Betrages gedeckt werden würden.

Der Kläger führte an, durch die Klausel unangemessen benachteiligt worden zu sein, da die Klausel nicht mit dem Investmentgesetz vereinbar sei. Nach dem Investmentgesetz sei der Betrag für die Kostendeckung im ersten Jahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beträge begrenzt und im Übrigen eine gleichmäßige Verteilung angeordnet.

Die beklagte Investmentgesellschaft vertreibt Altersvorsorgeprodukte, bei denen die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfonds angelegt werden. Der zur Kostendeckung einbehaltene Betrag wird dementsprechend also von der Investmentgesellschaft nicht wieder in Fondsanteile angelegt. Die Investmentgesellschaft verteidigte sich gegen die Behauptungen des klägerischen Anlegers, indem sie ihre Berechtigung zu einer gleichmäßigen Verteilung auf eine Spezialvorschrift im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) stützte.

Die Revision des Klägers blieb, nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, jedoch ohne Erfolg. Die Klausel in den AGB des Altersvorsorgevertrages, welche die Verteilung der Abschluss- und Betriebskosten regle, stelle nach Ansicht des BGH keine unangemessene Benachteiligung für den Anleger dar, da insbesondere das Investmentgesetz in dem vorgetragenen Zusammenhang nicht einschlägig sei.

Dieses Urteil ist überraschend, da der BGH im Jahre 2012 gleich zweimal entschieden hatte, dass sich aus der Verteilung von Kosten im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen auf die Anfangsjahre eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergeben würde, sollte dieser seinen Vertrag vorzeitig beenden. Den Kunden von Versicherungen aller Art ist somit anzuraten, entsprechend ihrer Beteiligungen, genau überprüfen zu lassen, welche Regelungen nun für sie einschlägig sind.

In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung. Deshalb sollten betroffene Anleger vor Abschluss von versicherungsspezifischen Verträgen einen qualifizierten Rechtsrat einholen.

Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen beratend zur Seite stehen.

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